nu ja wenn ich das richtig verstehe geht das glaube schon bei geringfügig beschäftigten.
bezieht sich weider auf die bestandteile des arbeitsvertrags:
hinweis auf rentenversicherungsoption bei geringfügig beschäftigten
bei arbeitnehmern, die eine geringfügige beschäftigung nach § 8 abs. 1 nr. 1 sgb IV ausüben, ist außerdem der hinweis aufzunehmen, dass der AN in der gesetzlichen rentenversicherung die stellung eines versicherungspflichtigen AN erwerben kann, wenn er nach § 5 abs. 2 satz 2 sgb VI auf die versicherungsfreiheit durch erklärung gegenüber dem arbeitgeber verzichtet.
ich suche mal noch den genauen paragrafen zu raus.
edit: ach ja hier genau da ist es :
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html" onclick="window.open(this.href);return false; (absatz 2)
Jens hat geschrieben:"nö, ich will jetz grad nich zahlen. lass ma... aber kassieren würd ich später trotzdem ganz gern. danke. "
na gut das wird dann später sicherlich nicht funktionieren, denn er hat ja auch nix eingezahlt.