das dass so teuer ist, liegt nicht daran, dass die vermieterin ne extreme "sicherheitsfrau" ist, sondern da wird es sich ganz einfach um ne herkömmliche schließanlage handeln. aber für nur 6 schlösser plus schlüssel 1800 erscheint irgendwie sehr teuer.Tom91 hat geschrieben:Meinem Mitbewohner aus der WG wurde der Schlüsselbund geklaut wo u.a. der Uni-Schlüssel für Hof,Eingangstür & Büro von der Vermieterin dran ist. Da sie so eine extreme Sicherheitsfrau ist, sind überall "Spezialschlösser" montiert die nun gewechselt werden müssen. Insgesamt sind es 6 Stück. Das ganze kostet ihn, weil er keine Versicherung hat, 1800 Euronen.
Sollte man soetwas als Vermieterin nicht mal vor dem Einzug kulanterweise erwähnen ?
hab mal zum spass und aus interesse eine schließanlage mit 6 schlössern und insgesamt 36 schlüssel zusamengestellt. hab da zur sicherheit einfach mal den teuersten zylinder ausgewählt, obs das sein muss ist ne andere frage (das ganze geht auch locker für die hälfte und weniger)... komme da auf 1000 euro, mehr ging nicht - klar ohne einbau... aber 1800?
http://www.schloss-shop.de/shopping_car ... cts_id=191" onclick="window.open(this.href);return false;
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interessanter ist aber das: (vorausgesetzt er hat den diebstahl auch ordentlich angezeigt usw.)
http://www.anwalt.de/rechtstipps/schlue ... 06124.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Anders dagegen, wenn der Schlüssel gestohlen wurde, ohne dass der Mieter sorgfaltswidrig gehandelt hat: Hier muss der Vermieter für die Kosten aufkommen und kann vom Mieter keinen Schadensersatz für ein neues Schloss verlangen.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Schluessel.htm" onclick="window.open(this.href);return false;
Unwirksam ist die Klausel auch, weil der Mieter den Austausch der Schließanlage bezahlen müsste, ohne dass es auf sein Verschulden ankommen soll. Nach geltendem Recht haftet ein Mieter immer nur dann, wenn er einen Schaden auch tatsächlich zu vertreten hat.
denn:
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Schadenszurechnung
Der Schädiger haftet nur für Schäden, die ihm zugerechnet werden können.
Ein Schaden ist dem Schädiger zurechenbar, wenn dieser durch sein Handeln oder Unterlassen eine Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Diese Ursache muss im allgemeinen und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge zur Herbeiführung des Schadens geeignet gewesen sein. Der Schädiger hätte also erwarten können, dass der Schaden eintritt.
Die Rechtsgutverletzung und die Zurechnung des Schadens allein reichen aber in der Regel noch nicht aus, um für einen Schaden haftbar gemacht zu werden.
Die Haftung nach § 823 I BGB erfordert außerdem, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat.